Notwendige Grundbuchberichtigung nach Erbe
Das sollten Sie wissen
Wenn eine Immobilie vererbt wird, so wechselt zwangsläufig das Haus oder die Eigentumswohnung den Besitzer. Es findet ein „Eigentumswechsel außerhalb des Grundbuches“ statt. Das heißt, der Eintrag muss korrigiert werden, hierzu sind die Erben gesetzlich verpflichtet.
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Notwendige Unterlagen
Die Grundbuchberichtigung kann jeder Erbe oder auch einer aus der Erbengemeinschaft stellvertretend für alle beim Grundbuchamt beantragen. Anders als bei einem Immobilienverkauf ist hierfür keine Unterstützung durch einen Notar notwendig.
Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden und eine Ausfertigung des Erbscheines wird benötigt. Gibt es ein notariell beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag sowie ein Eröffnungsprotokoll zum Testament, so muss kein Erbschein ausgestellt werden. Auch eine Konto- oder Vorsorgevollmacht macht den Antrag auf einen Erbschein überflüssig. Liegt hingegen nur ein privatschriftliches Testament vor, so ist für die Grundbuchberichtigung in jedem Fall ein Erbschein erforderlich.
Das Ausstellen eines Erbscheins ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Gebühr ist vom Nachlasswert abhängig. Sie können den Erbschein beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen beantragen. Hierfür müssen Sie alle Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden für die gesetzliche Erbfolge heraussuchen. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zur gesetzlichen Erbfolge. Zudem müssen Sie gegebenenfalls belegen, dass es keinen Rechtsstreit um die Immobilie gibt. Können Sie nicht alle Dokumente beibringen, so ist es auch möglich, eine eidesstattliche Versicherung als Erbe gegenüber dem Gericht oder einem Notar abzugeben. Auch hierfür wird eine Gebühr fällig.
Das Wichtigste zum Erbschein:
- Durch den Erbschein wird vom Gericht nachgewiesen, wer Erbe der Immobilie ist und bei einer Erbengemeinschaft, wie das Erbe anteilig verteilt wird.
- Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden, er wird nicht automatisch erstellt.
- Mit einem Antrag nimmt der Antragsteller die Erbschaft an – im Zweifel auch daraus resultierende Schulden. Nach Antragstellung kann das Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden. Wann das sinnvoll ist, erfahren Sie hier.
- Ein Erbschein ist gebührenpflichtig – die Kosten errechnen sich anhand des Nachlasswertes.
- Der Erbschein kann auch über einen Notar bezogen werden, dies ist jedoch teurer, da zusätzlich Kosten für die Mehrwertsteuer anfallen.
- Können Sie Ihr Erbrecht anders nachweisen, müssen Sie nicht zwangsläufig einen Erbschein für die Grundbuchberichtigung vorlegen.
Zweijahresfrist für Berichtigung
In den ersten beiden Jahren nach einem Erbfall kann die Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt ohne Kosten beantragt werden. Wird die Berichtigung erst danach angestrebt, so erhebt das Amt Gebühren, die sich nach dem Wert der Immobilie richten.
Direkter Weiterverkauf ohne Umschreibung
Wenn Sie oder die Erbengemeinschaft sofort nach Antritt des Erbes die Immobilie weiterverkaufen möchten, so kann auf einen Grundbucheintrag als Zwischeneintragung verzichtet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Käufer das Haus oder die Eigentumswohnung ohne einen Bankkredit finanziert. Denn bei einem Darlehen dient die Immobilie der Bank als Sicherung und wird mit einer Grundschuld belastet. Da dies vor der Eigentumsumschreibung geschieht, muss der Verkäufer, der auch im notariellen Kaufvertrag genannt wird, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Auch aus Absicherungsgründen für den jeweiligen Käufer sollte der Verkäufer mit dem im Grundbuch festgehaltenen Eigentümer der Immobilie übereinstimmen.
Wenn Sie nähere Information benötigen oder noch Fragen haben zum Grundbuch, so kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind Ihnen ebenfalls behilflich, wenn Sie überlegen, was Sie mit Ihrer Erbimmobilie machen möchten.
Mehr Lebenskreuzungen
Bevor Sie für Haus oder Eigentumswohnung einen Verkaufspreis festlegen, sollten Sie genau wissen, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Hierfür nutzen Experten drei unterschiedliche Verfahren: Das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.
Die Lage ist immer noch das Qualitätskriterium Nummer eins und definiert maßgebliche den aktuellen Preis sowie die künftige Wertentwicklung.
Bei der Vermarktung einer Immobilie heißt es immer, dass die Lage das ausschlaggebende Kriterium ist. Bei gewonnenem Interesse rücken jedoch auch andere Aspekte ins Augenmerk der potenziellen Erwerber.
Lärm und auch unangenehme Gerüche mindern den Verkaufswert einer Immobilie. Grünflächen und Naherholungsgebiete wirken sich positiv auf die Nachfrage eines Hauses oder einer Eigentumswohnung aus.
Eine Immobilie hat für den Verkäufer häufig nicht nur einen sachlichen, sondern auch einen persönlichen Wert. Dies darf jedoch bei der Preisfindung keine Rolle spielen.